Wer als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, wie die 25-Prozent-Schwelle angewendet wird und welche Pflichten sich aus FM-GwG und WiEReG ergeben.
Der wirtschaftliche Eigentümer ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Die Feststellung gehört zu den zentralen Sorgfaltspflichten nach dem FM-GwG und ist zugleich Grundlage der Meldung nach dem WiEReG.
Warum die Feststellung wichtig ist
Sie schafft Transparenz darüber, wer wirtschaftlich hinter einem Kunden steht, und verhindert, dass Beteiligungsketten die tatsächlich Begünstigten verbergen. Eine mangelhafte Feststellung ist ein häufiger Prüfungsbefund der FMA und kann zu Verwaltungsstrafen führen.
Was das Gesetz vorgibt
Verpflichtete müssen den wirtschaftlichen Eigentümer ihres Kunden feststellen und seine Identität mit angemessenen Mitteln überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet wird. In Österreich wird durchgängig der Begriff "wirtschaftlicher Eigentümer" verwendet, und die maßgebliche Definition steht in § 2 WiEReG.
Zwei Schwellen, nicht eine
Hier liegt der Unterschied zum deutschen Recht, und er wird regelmäßig übersehen. Das österreichische Recht arbeitet mit zwei verschiedenen Prozentsätzen:
| Frage | Schwelle |
|---|---|
| Wann begründet eine Beteiligung wirtschaftliches Eigentum? | mehr als 25 vH der Aktien, Stimmrechte oder der Beteiligung |
| Wann liegt Kontrolle über einen zwischengeschalteten Rechtsträger vor? | 50 vH plus eine Aktie oder mehr als 50 vH Beteiligung |
Der indirekte wirtschaftliche Eigentümer wird deshalb nicht durch Multiplikation der Prozentsätze ermittelt, wie es die verbreitete Faustregel nahelegt. Maßgeblich ist eine zweistufige Prüfung: Hält ein Rechtsträger mehr als 25 vH an der Gesellschaft, und kontrolliert eine natürliche Person diesen Rechtsträger, dann ist diese Person indirekte wirtschaftliche Eigentümerin.
Ein Beispiel
Frau Gruber hält 60 vH an der A GmbH, die A GmbH hält 50 vH an der B GmbH als Kunde.
- Erste Stufe: Die A GmbH hält mehr als 25 vH an der B GmbH. Die Beteiligung ist also relevant.
- Zweite Stufe: Frau Gruber hält mehr als 50 vH an der A GmbH und kontrolliert sie damit.
Frau Gruber ist indirekte wirtschaftliche Eigentümerin der B GmbH. Die A GmbH ist oberster Rechtsträger. Der oft genannte "durchgerechnete Anteil von 30 vH" spielt für dieses Ergebnis keine Rolle.
Hielte Frau Gruber nur 40 vH an der A GmbH, wäre sie nicht indirekte wirtschaftliche Eigentümerin, und zwar nicht weil 40 vH mal 50 vH unter der Schwelle liegen, sondern weil sie die A GmbH nicht kontrolliert. Das Ergebnis stimmt zufällig mit der Faustregel überein, die Begründung nicht.
Wenn mehrere Gesellschaften zusammenwirken
Halten mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person kontrolliert werden, zusammen mehr als 25 vH an der Gesellschaft, ist diese Person wirtschaftliche Eigentümerin. Ein direkt gehaltener Anteil derselben Person wird hinzugerechnet.
Diese Zusammenrechnung ist die häufigste Lücke in manuellen Prüfungen: Zwei Beteiligungen von je 15 vH über zwei kontrollierte Gesellschaften bleiben einzeln betrachtet unauffällig und begründen zusammen wirtschaftliches Eigentum.
Wann sonst noch Kontrolle vorliegt
Kontrolle besteht nicht nur über die 50-vH-Schwelle. Sie liegt auch vor, wenn die Kriterien des § 244 Abs. 2 UGB erfüllt sind, wenn jemand bei einem obersten Rechtsträger eine Stiftungs oder Trustfunktion ausübt, oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Ein Treugeber begründet Kontrolle durch das Treuhandschaftsverhältnis.
Die subsidiäre Feststellung
Führt keines der vorrangigen Kriterien zu einem Ergebnis, gelten die Personen der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer. Das Gesetz knüpft daran zwei Bedingungen: alle Möglichkeiten müssen ausgeschöpft sein, und es dürfen keine Verdachtsmomente vorliegen.
Die zweite Bedingung ist die wichtigere. Wenn sich die Struktur nicht auflösen lässt und dabei Auffälligkeiten auftreten, ist die oberste Führungsebene nicht der Ausweg. Dann steht die Verdachtsmeldung im Raum, nicht die subsidiäre Feststellung.
Sonderfälle mit eigener Regel
- Bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte für die Kontrolle durch andere natürliche Personen vorliegen.
- Bei Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften gilt der Vorstand, und wenn Geschäftsleiter eingetragen sind, gelten nur diese.
- Bei eigentümerlosen Gesellschaften gilt die oberste Führungsebene, wiederum unter dem Vorbehalt fehlender Anhaltspunkte.
- Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt, gilt der Masseverwalter, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.
Privatstiftungen, Stiftungen und Trusts
Bei Trusts sind wirtschaftliche Eigentümer der Settlor, die Trustees, die Protektoren, die Begünstigten oder der Begünstigtenkreis sowie jede sonstige Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Bei Privatstiftungen treten an diese Stelle die Stifter, die Begünstigten beziehungsweise der Begünstigtenkreis, die Mitglieder des Stiftungsvorstands und jede sonstige kontrollierende Person. Für Stiftungen und Fonds gelten die Gründer, der Vorstand und der Begünstigtenkreis.
Eine Zahl lohnt sich zu merken: Erhält eine Person aus dem Begünstigtenkreis in einem Kalenderjahr Zuwendungen von mehr als 2 000 Euro, gilt sie in diesem Jahr als Einmalbegünstigte und damit als wirtschaftliche Eigentümerin. Die Prüfung ist damit nicht einmalig, sondern jährlich.
Wirtschaftlicher Eigentümer und Geschäftsführer
Beide Rollen sind nicht dasselbe. Der Geschäftsführer handelt für die Gesellschaft, muss sie aber weder halten noch kontrollieren. Erst wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann und keine Verdachtsmomente vorliegen, treten die Personen der obersten Führungsebene subsidiär an diese Stelle.
Meldung an das Register
Die Angaben sind zusätzlich nach dem WiEReG an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, elektronisch über das Unternehmensserviceportal. Gemeldet werden bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, bei Personen ohne inländischen Wohnsitz zusätzlich Art und Nummer des amtlichen Lichtbildausweises. Bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern kommen die Angaben zum obersten Rechtsträger und der dort gehaltene Anteil hinzu.
Die Fristen sind kurz: vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Stammregister, vier Wochen nach Kenntnis einer Änderung, und vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung für die Meldung der Änderungen oder die Bestätigung der bestehenden Daten. Details im Leitfaden zum WiEReG.
Was eine falsche Meldung kostet
Verstöße gegen die Meldepflicht sind Finanzvergehen, nicht bloß Ordnungswidrigkeiten.
| Fall | Strafrahmen |
|---|---|
| Unrichtige oder unvollständige Meldung, vorsätzlich | bis 200 000 Euro |
| Dieselbe Tat, grob fahrlässig | bis 100 000 Euro |
| Verletzung der Aufbewahrungspflicht, vorsätzlich | bis 75 000 Euro |
| Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 3, vorsätzlich | bis 75 000 Euro |
Die Aufbewahrungspflicht des Rechtsträgers läuft mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der jeweiligen natürlichen Person, nicht ab dem Meldedatum.
Häufige Fehler bei der Feststellung
- Indirekte Beteiligungen durchmultiplizieren statt die Kontrolle über den zwischengeschalteten Rechtsträger zu prüfen.
- Mehrere kontrollierte Rechtsträger einzeln betrachten und ihre Anteile nicht zusammenrechnen.
- Die subsidiäre Feststellung ansetzen, obwohl Verdachtsmomente vorliegen.
- Bei Privatstiftungen nur den Vorstand melden und den Begünstigtenkreis auslassen.
- Die jährliche Überprüfung als Formalität behandeln, obwohl Einmalbegünstigte jedes Jahr neu entstehen können.
- Die Feststellung nicht mit dem Registerauszug abgleichen.
Wie Zyphe die Feststellung automatisiert
Die Kontrollkette mit mittelbaren Beteiligungen über mehrere Ebenen manuell aufzulösen, ist aufwendig und fehleranfällig. Die KYB-Agenten von Zyphe rufen Unternehmensdaten aus offiziellen Registern ab, bilden die Beteiligungsstruktur ab und wenden die gesetzlichen Kriterien an, mit einem Audit Trail für jeden Schritt. Die Feststellung selbst ist Teil der Sorgfaltspflichten nach dem FM-GwG.
Die 25-Prozent-Schwelle über mehrere Ebenen hinweg zu rechnen, ist der Punkt, an dem die manuelle Prüfung scheitert: die KYB-Software von Zyphe rechnet mittelbare Beteiligungen durch und legt den Rechenweg offen.
Quellen
Häufige Fragen
Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?
Die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht. Direkt sind das mehr als 25 Prozent der Anteile, Stimmrechte oder der Beteiligung. Indirekt gilt eine Person als wirtschaftliche Eigentümerin, wenn ein Rechtsträger mehr als 25 Prozent hält und sie diesen Rechtsträger kontrolliert, wofür 50 Prozent plus eine Aktie oder mehr als 50 Prozent Beteiligung genügen. Führt keines dieser Kriterien zu einem Ergebnis und liegen keine Verdachtsmomente vor, gelten subsidiär die Personen der obersten Führungsebene.
Worin unterscheidet sich Österreich von Deutschland?
Der Begriff lautet in Österreich "wirtschaftlicher Eigentümer", die Meldung erfolgt nach dem WiEReG an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, und die Aufsicht liegt bei der FMA. Inhaltlich unterscheidet sich vor allem die indirekte Zurechnung: Österreich prüft die Kontrolle über den zwischengeschalteten Rechtsträger, während in Deutschland auf den beherrschenden Einfluss nach dem Handelsgesetzbuch abgestellt wird.
Wer muss den wirtschaftlichen Eigentümer feststellen?
Alle Verpflichteten nach dem FM-GwG im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten, etwa Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und weitere beaufsichtigte Unternehmen.