Wer Finanzintermediär nach dem schweizerischen GwG ist und welche Pflichten gelten: Sorgfaltspflichten, Dokumentation, Meldung an die MROS und Organisation.
Das Geldwäschereigesetz (GwG) ist die zentrale Rechtsgrundlage der Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz. Es regelt die Pflichten der Finanzintermediäre zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Wer Finanzintermediär ist
Erfasst sind unter anderem Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Versicherungen im Bereich der Lebensversicherung sowie weitere Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder bei deren Anlage oder Übertragung helfen. Letztere unterstellen sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation oder direkt der FINMA.
Für Händlerinnen und Händler gilt eine eigene, engere Ordnung: Sie unterstehen den Pflichten, wenn sie bei einem Handelsgeschäft mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen, auch wenn die Zahlung in mehreren Tranchen erfolgt, die einzeln unter dieser Grenze liegen. Wird der Betrag über einen Finanzintermediär abgewickelt, entfallen die Pflichten.
Die Pflichten im Überblick
| Pflicht | Fundstelle | Kurz gefasst |
|---|---|---|
| Identifizierung der Vertragspartei | Art. 3 | Feststellen, wer die Geschäftsbeziehung eingeht |
| Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person | Art. 4 | Feststellen, wem die Werte letztlich zuzurechnen sind |
| Besondere Abklärungspflichten | Art. 6 | Hintergründe und Zweck klären, wenn etwas ungewöhnlich ist |
| Dokumentation | Art. 7 | Belege erstellen, aktuell halten und zehn Jahre aufbewahren |
| Meldung an die MROS | Art. 9 | Bei begründetem Verdacht unverzüglich melden |
| Vermögenssperre | Art. 10 | Sperren, sobald die Meldestelle die Weiterleitung mitteilt |
| Informationsverbot | Art. 10a | Weder Betroffene noch Dritte informieren |
Identifizierung der Vertragspartei
Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ist die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokuments zu identifizieren. Bei juristischen Personen kommt ein zweiter Schritt hinzu, der oft vergessen geht: Der Finanzintermediär muss die Bevollmächtigungsbestimmungen zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person handeln.
Bei Kassageschäften mit einer noch nicht identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht nur, wenn eine oder mehrere miteinander verbunden erscheinende Transaktionen einen erheblichen Wert erreichen. Liegen jedoch Verdachtsmomente vor, ist unabhängig vom Betrag zu identifizieren.
Ein Punkt, der die Schweiz von ihren Nachbarn unterscheidet: Die massgeblichen Beträge stehen nicht im Gesetz. Das GwG delegiert sie an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, das EJPD, das BAZG und die Selbstregulierungsorganisationen, die sie für ihren Bereich festlegen und bei Bedarf anpassen. Wer eine Schwelle sucht, findet sie in der Geldwäschereiverordnung-FINMA oder im Reglement der eigenen SRO, nicht im Gesetzestext.
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen. Eine schriftliche Erklärung der Vertragspartei ist einzuholen, wenn
- die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
- die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist;
- ein Kassageschäft von erheblichem Wert getätigt wird.
Der zweite Punkt ist weiter gefasst, als viele annehmen: Er erfasst nicht nur Sitzgesellschaften, sondern auch die operativ tätige juristische Person. Auf die Feststellung verzichtet werden kann bei börsenkotierten Gesellschaften und bei Tochtergesellschaften, die von einer solchen mehrheitlich kontrolliert werden.
Bei Sammelkonten und Sammeldepots gilt eine schärfere Regel: Die Vertragspartei muss eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden. Details in der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person.
Besondere Abklärungspflichten
Art und Zweck der gewünschten Geschäftsbeziehung sind stets zu identifizieren, und der Umfang der Informationen, die Hierarchiestufe des Entscheids und die Periodizität der Kontrollen richten sich nach dem Risiko der Vertragspartei. Zusätzlich abzuklären sind Hintergründe und Zweck, wenn die Transaktion oder Beziehung ungewöhnlich erscheint und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist, wenn Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder ein qualifiziertes Steuervergehen bestehen, oder wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt.
Bei politisch exponierten Personen unterscheidet das Gesetz genauer als die Praxis:
| Kategorie | Einstufung |
|---|---|
| Ausländische PEP und nahestehende Personen | in jedem Fall erhöhtes Risiko |
| Inländische PEP und PEP bei internationalen Organisationen | erhöhtes Risiko nur zusammen mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien |
Eine pauschale Höherstufung aller inländischen PEP entspricht dem Gesetz also nicht, eine pauschale Gleichbehandlung mit gewöhnlichen Kunden ebenso wenig. Verlangt ist die Kombination mit weiteren Kriterien.
Dokumentation
Die Belege über Transaktionen und Abklärungen sind so zu erstellen, dass sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen, die Geschäftsbeziehungen und die Einhaltung des Gesetzes bilden können. Seit der Revision kommt hinzu, dass die Belege periodisch auf Aktualität zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren sind, wobei Periodizität, Umfang und Art der Überprüfung sich nach dem Risiko der Vertragspartei richten.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion. Aufzubewahren ist zudem so, dass Auskunfts und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist erfüllt werden können.
Meldung an die MROS
Bei Wissen oder begründetem Verdacht, dass die involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen, ist der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung zu erstatten.
Zwei weniger bekannte Meldeanlässe gehören dazu: Auch der Abbruch von Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts ist zu melden, und ebenso ein Treffer beim Abgleich mit den nach Art. 22a weitergeleiteten Daten.
Das Gesetz definiert den begründeten Verdacht ausdrücklich: Er liegt vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat und der Verdacht durch zusätzliche Abklärungen nicht ausgeräumt werden konnte. Die Abklärung geht der Meldung also voraus, ersetzt sie aber nicht.
Vermögenssperre: nicht automatisch mit der Meldung
Hier wird häufig falsch verstanden, wie der Ablauf ist. Die Vermögenswerte werden nicht bereits mit der Meldung gesperrt. Der Finanzintermediär sperrt sie, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat. Nur bei Meldungen wegen eines Datenabgleichstreffers ist unverzüglich zu sperren.
Die Sperre wird aufrechterhalten, bis eine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde eintrifft, längstens aber fünf Werktage. Wer die Frist im Prozess nicht abbildet, riskiert eine zu lange Sperre ebenso wie eine zu frühe Freigabe.
Informationsverbot
Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er Meldung erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Aufsichtsbehörden und die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.
Zulässig ist die Information eines anderen dem Gesetz unterstellten Finanzintermediärs, wenn dieser die Sperre vornehmen kann, oder wenn beide für denselben Kunden gemeinsame Dienste in der Vermögensverwaltung erbringen oder demselben Konzern angehören. Wer so informiert wird, untersteht seinerseits dem Informationsverbot.
Prüfung durch die Prüfgesellschaft
Die Einhaltung der Pflichten wird nicht allein von der Aufsicht kontrolliert, sondern durch eine zugelassene Prüfgesellschaft geprüft. Deshalb muss die Dokumentation so beschaffen sein, dass sich eine fachkundige Drittperson ein zuverlässiges Urteil bilden kann. Das ist derselbe Massstab, den Art. 7 an die Belege stellt, und der Grund, warum eine lückenlose Ablage ohne nachvollziehbare Begründung nicht genügt.
Sanktionen
Wer die Meldepflicht nach Art. 9 vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft; bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 150 000 Franken. Hinzu kommen die aufsichtsrechtlichen Instrumente der FINMA, die bis zum Berufsverbot und zum Entzug der Bewilligung reichen.
Kein EU-Rahmen
Die Schweiz steht ausserhalb der EU. Die EU-Geldwäscheverordnung, die Behörde AMLA und MiCA gelten hier nicht. Für digitale Vermögenswerte ist stattdessen das schweizerische Recht einschliesslich der Anpassungen für die Distributed-Ledger-Technologie massgebend. Wer für eine Gruppe mit Gesellschaften in der EU und in der Schweiz arbeitet, führt deshalb zwei Regelwerke nebeneinander, nicht eines mit Abweichungen.
Häufige Fehler
- Bei juristischen Personen nur die Gesellschaft identifizieren und die Prüfung der handelnden Personen und ihrer Vollmacht auslassen.
- Schwellenwerte im Gesetz suchen statt in der GwV-FINMA oder im SRO-Reglement.
- Die schriftliche Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person nur bei Sitzgesellschaften einholen.
- Inländische PEP pauschal wie ausländische behandeln, oder umgekehrt gar nicht erfassen.
- Annehmen, die Meldung sperre die Vermögenswerte automatisch.
- Die Fünf-Werktage-Frist der Sperre nicht überwachen.
Wie Zyphe unterstützt
Die Agenten von Zyphe automatisieren Identifizierung, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Screening und Überwachung in bestehenden Systemen, mit einem Audit Trail und ohne zentralen Bestand von Personendaten.
Die Pflichten nach dem GwG lassen sich in wiederkehrende Prüfschritte übersetzen: die GwG-Software von Zyphe führt sie aus und dokumentiert jede Entscheidung nachvollziehbar.
Weiter zu den Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre und zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person.
Quellen
Häufige Fragen
Was regelt das schweizerische GwG?
Es regelt die Pflichten der Finanzintermediäre zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Dokumentation, besondere Abklärungen und die Meldung an die MROS.
Wohin gehen Verdachtsmeldungen in der Schweiz?
An die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), die die Meldungen analysiert und bei Bedarf an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.
Gilt MiCA für Schweizer Anbieter?
Nein. MiCA ist EU-Recht und gilt in der Schweiz nicht. Massgebend ist das schweizerische Recht, einschliesslich der Anpassungen für die Distributed-Ledger-Technologie.