Wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt, wie die 25-Prozent-Schwelle angewendet wird und welche Pflichten sich aus dem Geldwäschegesetz ergeben.
Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Vertragspartner letztlich steht. Ihn zu ermitteln gehört zu den zentralen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz: Hinter jeder Gesellschaft stehen am Ende natürliche Personen, die von ihr profitieren oder sie steuern.
Warum die Ermittlung so wichtig ist
Ziel ist Transparenz. Verschachtelte Beteiligungsstrukturen dürfen nicht dazu dienen, zu verbergen, wer wirtschaftlich hinter einem Kunden steht. Eine unterlassene oder fehlerhafte Ermittlung ist einer der häufigsten Prüfungsbefunde und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ermittlung ist daher nachvollziehbar zu dokumentieren und aufzubewahren.
Was das Gesetz vorgibt
Der Begriff ist in § 3 des Geldwäschegesetzes definiert, und zwar in zwei Grundfällen. Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Der zweite Fall wird oft übersehen. Er greift unabhängig von jeder Beteiligung: Wer die Transaktion veranlasst, ist wirtschaftlich Berechtigter, und wenn der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung. Ein Kunde kann daher wirtschaftlich Berechtigte aus beiden Richtungen haben.
Die Kriterien im Überblick
| Kriterium | Schwelle oder Bedingung | Wann es greift |
|---|---|---|
| Eigentum | Mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile, unmittelbar oder mittelbar | Zuerst zu prüfen |
| Stimmrechte | Kontrolle über mehr als 25 Prozent der Stimmrechte | Auch neben dem Kapitalanteil zu prüfen |
| Kontrolle auf vergleichbare Weise | Beherrschender Einfluss, § 290 Absatz 2 bis 4 HGB gilt entsprechend | Wenn Eigentum und Stimmrechte niemanden ausweisen |
| Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter | Gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner | Nur nach umfassenden Prüfungen ohne Ergebnis |
Die Schwelle lautet mehr als 25 Prozent. Genau 25,00 Prozent erfüllen das Eigentumskriterium nicht, können aber über Stimmrechte oder Kontrolle auf vergleichbare Weise dennoch zur Stellung als wirtschaftlich Berechtigter führen.
Ein Beispiel für mittelbare Beteiligung
Die Schwelle gilt auch mittelbar. Hält Frau Schmidt 60 Prozent an der A GmbH und die A GmbH 50 Prozent an der B GmbH als Vertragspartner, beträgt der mittelbare Anteil von Frau Schmidt an der B GmbH 30 Prozent (60 Prozent von 50 Prozent). Sie ist damit wirtschaftlich Berechtigte. Läge ihr Anteil an der A GmbH bei 40 Prozent, wären es mittelbar nur 20 Prozent, und das Eigentumskriterium allein wäre nicht erfüllt.
Beteiligung über mehrere Ebenen
Bei mehrstufigen Strukturen werden die Beteiligungen entlang jeder Kette multipliziert und je Person zusammengeführt. Erst die Summe der mittelbaren und unmittelbaren Anteile entscheidet, ob die Schwelle überschritten ist. Genau hier entstehen die meisten Fehler, weil eine einzelne Zwischengesellschaft isoliert betrachtet wird.
Mittelbare Kontrolle liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn die Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Für die Frage, wann ein beherrschender Einfluss besteht, gilt § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend, also derselbe Maßstab wie im Konzernbilanzrecht.
Die Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften
Das Kriterienraster des § 3 Absatz 2 gilt für Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Bei einer notierten Gesellschaft entfällt die Ermittlung entlang dieser Schwellen, weil die Beteiligungstransparenz bereits kapitalmarktrechtlich hergestellt wird. Die Ausnahme gilt für die notierte Gesellschaft selbst, nicht automatisch für jede nicht notierte Tochter.
Der fiktive wirtschaftlich Berechtigter
Hier steht die Bedingung, die in der Praxis am häufigsten übergangen wird. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners nur dann, wenn
- umfassende Prüfungen durchgeführt wurden und
- dabei keine Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen, also keine Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Die zweite Bedingung ist der eigentliche Punkt. Wenn die Struktur sich nicht auflösen lässt und dabei Auffälligkeiten auftreten, ist der Ausweg nicht der fiktive wirtschaftlich Berechtigte, sondern die Verdachtsmeldung. Der Rückgriff auf die Fiktion setzt voraus, dass die Undurchsichtigkeit selbst unverdächtig ist.
Die Einordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Sie ist der Ausnahmefall, nicht die bequeme Standardlösung.
Stiftungen, Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen
Bei rechtsfähigen Stiftungen und bei Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird, gilt ein eigener Katalog. Wirtschaftlich Berechtigte sind dort:
- jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt;
- jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist;
- jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist;
- die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, solange die Begünstigten noch nicht bestimmt sind;
- jede natürliche Person, die auf sonstige Weise beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt;
- jede natürliche Person, die beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die ihrerseits Vorstandsmitglied, Begünstigte, Settlor, Trustee oder Protektor ist.
Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es hier keine Rangfolge: Diese Personen sind alle zugleich wirtschaftlich Berechtigte. Dass Begünstigte noch nicht bestimmt sind, ist kein Grund, das Feld leer zu lassen. Dann wird die Gruppe beschrieben.
Wirtschaftlich Berechtigter und gesetzlicher Vertreter
Beide Rollen sind nicht dasselbe. Der gesetzliche Vertreter handelt für die Gesellschaft, muss sie aber weder halten noch kontrollieren. Der wirtschaftlich Berechtigte ist die Person dahinter. Diese Verwechslung ist ein häufiger Fehler in der Praxis, und sie fällt spätestens dann auf, wenn im Register ein Geschäftsführer ohne jede Beteiligung als wirtschaftlich Berechtigter geführt wird.
Welche Angaben ins Transparenzregister gehören
Über die eigene Ermittlung hinaus sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Zugänglich sind dort Vor und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten, nicht nur eine.
Die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ist die inhaltlich anspruchsvollste. Sie zeigt, woraus die Stellung folgt: aus der Beteiligung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, aus der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, etwa aufgrund von Absprachen zwischen Anteilseignern oder der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von Organmitgliedern, oder aus der Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner.
Im letzten Fall ist zusätzlich anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen erfüllt. Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte ist im Register also als solcher erkennbar. Die Einzelheiten finden Sie im Leitfaden zum Transparenzregister.
Die Unstimmigkeitsmeldung
Wer als Verpflichteter Einsicht nimmt und feststellt, dass die eigenen Erkenntnisse von den registrierten Angaben abweichen, muss das der registerführenden Stelle unverzüglich melden. Eine Unstimmigkeit besteht, wenn Eintragungen fehlen, wenn einzelne Angaben abweichen oder wenn ein abweichender wirtschaftlich Berechtigter ermittelt wurde.
Die Meldung setzt eine belastbare eigene Ermittlung voraus: Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die zugrunde liegende Ermittlung nach den Vorgaben des § 3 erfolgt ist. Eine Unstimmigkeitsmeldung auf Basis einer halben Recherche schafft Arbeit, keine Klarheit.
Häufige Fehler bei der Ermittlung
- Nur die erste Beteiligungsebene betrachten und mittelbare Ketten übersehen.
- Nur Kapitalanteile prüfen und die Stimmrechte unbeachtet lassen.
- Den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ansetzen, obwohl Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen, statt eine Verdachtsmeldung abzugeben.
- Bei Stiftungen und Trusts nur eine Person benennen statt des gesamten Katalogs.
- Die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses pauschal ausfüllen.
- Die Ermittlung nicht aktualisieren, obwohl sich die Eigentümerstruktur geändert hat.
Wie Zyphe die Ermittlung automatisiert
Die Kontrollkette einer Gesellschaft mit mittelbaren Beteiligungen über mehrere Ebenen manuell aufzulösen, ist aufwendig und fehleranfällig. Die KYB-Agenten von Zyphe rufen Unternehmensdaten aus offiziellen Registern ab, bilden die Beteiligungsstruktur ab und wenden die gesetzlichen Kriterien an, mit einem Audit Trail für jeden Schritt. Die Ermittlung selbst ist Teil der Sorgfaltspflichten.
Die Beteiligungskette bis zur natürlichen Person ist der Teil, an dem die manuelle Prüfung scheitert: die KYB-Software von Zyphe baut sie aus Registerdaten auf und rechnet mittelbare Beteiligungen durch.
Quellen
Häufige Fragen
Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter?
Die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Maßgeblich sind mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte, auch mittelbar, sonst greift der fiktive wirtschaftlich Berechtigte.
Was bedeutet die 25-Prozent-Schwelle?
Mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte gelten als Indiz für eine wirtschaftliche Berechtigung. Die Schwelle gilt auch mittelbar über zwischengeschaltete Gesellschaften.
Wer muss den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln?
Alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, etwa Banken, Finanzdienstleister, Zahlungsinstitute und bestimmte Berufsgruppen, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten.