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FM-GwG: die Pflichten im Überblick

Von Michelangelo Frigo, Co-Founder und CEO von Zyphe · Veröffentlicht am 23. Juli 2026 · Aktualisiert am 31. August 2026

Wer Verpflichteter nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ist und welche Pflichten gelten: Sorgfaltspflichten, Aufzeichnung und Verdachtsmeldung.

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) ist die zentrale Rechtsgrundlage der Geldwäscheprävention im österreichischen Finanzmarkt. Es setzt die europäischen Geldwäscherichtlinien um und legt fest, welche Pflichten Verpflichtete erfüllen müssen.

Was das FM-GwG verhindern soll

Geldwäscherei gibt Vermögenswerten aus rechtswidrigen Quellen den Anschein der Legalität. Das FM-GwG setzt vorbeugend an, indem es die Verpflichteten dazu anhält, ihre Kunden zu kennen, Risiken zu bewerten und Verdachtsfälle zu melden. Die Strafbarkeit der Geldwäscherei selbst regelt § 165 StGB, auf den das FM-GwG bei der Verdachtsmeldung ausdrücklich verweist.

Wer verpflichtet ist

Das Gesetz gilt für Kredit und Finanzinstitute sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen von Kredit und Finanzinstituten mit Sitz im Inland, die dort dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen.

In der Praxis heißt das: Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen und Lebensversicherungsunternehmen, jeweils soweit sie der Aufsicht der FMA unterliegen. Für andere Berufsgruppen gelten eigene berufsrechtliche Regelungen, nicht das FM-GwG.

Wann die Sorgfaltspflichten greifen

Das Gesetz benennt die Auslöser einzeln, und die Schwellen sind der Teil, der in Arbeitsanweisungen gehört:

AnlassSchwelle
Begründung einer Geschäftsbeziehungohne Schwelle
Gelegentliche Transaktionab 15 000 Euro, auch bei mehreren offenkundig verbundenen Vorgängen
Geldtransfer nach der Verordnung (EU) 2023/1113über 1 000 Euro
Ein oder Auszahlung auf Spareinlagenab 15 000 Euro
Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierungohne Schwelle
Zweifel an der Echtheit zuvor erhaltener Kundendatenohne Schwelle

Ist der Betrag einer gelegentlichen Transaktion vorab nicht bekannt, greifen die Sorgfaltspflichten, sobald er bekannt ist und feststeht, dass er mindestens 15 000 Euro erreicht. Die Verbindung mehrerer Vorgänge ist dabei kein Ermessensspielraum, sondern ein Prüfschritt: Wer sie nicht sucht, findet sie nicht.

Die Pflichten im Überblick

PflichtFundstelleKurz gefasst
Risikoanalyse§ 4Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung
Sorgfaltspflichten§§ 5 bis 12Kunden identifizieren, wirtschaftliche Eigentümer feststellen, laufend überwachen
Meldepflichten§§ 16 und 17Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle
Verbot der Informationsweitergabe§ 20Der Kunde erfährt von der Meldung nichts
Aufbewahrung§ 21Zehn Jahre, danach Löschung
Interne Organisation§ 23Strategien, Verfahren, Schulungen, besonderer Beauftragter

Sorgfaltspflichten

Kunden identifizieren, wirtschaftliche Eigentümer feststellen, Zweck und Art der Geschäftsbeziehung verstehen und die Beziehung risikoorientiert überwachen. Details im Leitfaden zu den Sorgfaltspflichten.

Verdachtsmeldung

Die Verpflichteten haben unverzüglich und von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme haben, dass

  • eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion mit Vermögensbestandteilen aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung zusammenhängt;
  • ein Vermögensbestandteil aus einer solchen Handlung herrührt;
  • der Kunde seiner Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen zuwidergehandelt hat;
  • die Transaktion oder der Vermögensbestandteil mit einer kriminellen Organisation, einer terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht.

Der dritte Punkt wird oft übersehen. Die verweigerte Offenlegung eines Treuhandverhältnisses ist selbst ein Meldetatbestand, nicht nur ein Grund, die Geschäftsbeziehung abzulehnen. Für den Treuhänder ist die unterlassene Offenlegung zudem eigenständig strafbewehrt.

Aufbewahrung: zehn Jahre, dann löschen

Aufzubewahren sind Kopien der für die Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen, einschließlich der elektronischen Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste nach eIDAS, sowie die Transaktionsbelege und Aufzeichnungen. Die Frist beträgt zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach der gelegentlichen Transaktion. Der österreichische Rahmen ist hier strenger als der deutsche, der fünf Jahre vorsieht.

Nach Ablauf der Frist besteht eine Löschpflicht für alle personenbezogenen Daten, die ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet wurden, soweit nicht andere Bundesgesetze eine längere Aufbewahrung verlangen. Umgekehrt gilt ein Löschverbot, solange ein Ermittlungs oder Rechtsmittelverfahren wegen der einschlägigen Delikte anhängig ist und der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis hat. Beides gehört in dieselbe Löschroutine, sonst wird eines von beiden verletzt.

Risikoanalyse und Organisation

Verpflichtete müssen eine Risikoanalyse durchführen, aufzeichnen und aktualisieren, angemessene Strategien und Verfahren festlegen, ihre Mitarbeitenden schulen und einen besonderen Beauftragten für Geldwäscheprävention bestellen. Die Risikoanalyse ist die Grundlage, auf der der Umfang aller übrigen Maßnahmen begründet wird.

Vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten

Der risikobasierte Ansatz erlaubt bei geringem Risiko reduzierte Maßnahmen und verlangt bei erhöhtem Risiko zusätzliche. Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten insbesondere bei politisch exponierten Personen und bei Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko. Vereinfacht bedeutet dabei nie: gar nicht, sondern reduziert und begründet.

Aufsicht und Strafen

Die FMA beaufsichtigt die Einhaltung und kann Verwaltungsstrafen verhängen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verantwortlichkeit natürlicher Personen und jener der juristischen Person.

FallStrafrahmen
Pflichtverletzung durch den Verantwortlichen nach § 34 Abs. 1bis 150 000 Euro
Treuhänder, der seine Offenlegungspflicht verletztbis 60 000 Euro
Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstößebis 5 000 000 Euro oder das Zweifache des gezogenen Nutzens
Juristische Person bei Verstößen nach § 34 Abs. 1bis 150 000 Euro
Juristische Person bei den schwereren Verstoßgruppenbis 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes

Die juristische Person haftet auch dann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person in Führungsposition die Pflichtverletzung zugunsten des Unternehmens erst ermöglicht hat. Die FMA kann Maßnahmen zudem veröffentlichen.

Der Bezug zum WiEReG

Neben dem FM-GwG verpflichtet das WiEReG Rechtsträger, ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Beides greift ineinander, ist aber nicht dasselbe: Das FM-GwG verpflichtet den Verpflichteten gegenüber seinen Kunden, das WiEReG den Rechtsträger in eigener Sache. Der Leitfaden zum WiEReG beschreibt die Meldung, der Leitfaden zu den wirtschaftlichen Eigentümern die Feststellung.

Häufige Fehler

  • Die 15 000-Euro-Schwelle nur auf den Einzelvorgang anwenden und verbundene Transaktionen nicht zusammenrechnen.
  • Die Schwelle von 1 000 Euro für Geldtransfers mit der Schwelle für gelegentliche Transaktionen verwechseln.
  • Die verweigerte Offenlegung eines Treuhandverhältnisses nur als Ablehnungsgrund behandeln statt als Meldetatbestand.
  • Nach zehn Jahren nicht löschen, oder trotz bekannten Verfahrens löschen.
  • Die Risikoanalyse erstellen, aber nicht aktualisieren und die Aktualisierung nicht aufzeichnen.

Wie Zyphe unterstützt

Die Agenten von Zyphe automatisieren Sorgfaltspflichten, Screening und Überwachung in den Systemen, die Verpflichtete bereits nutzen, mit einem Audit Trail und ohne zentralen Bestand personenbezogener Daten.

Die Pflichten nach dem FM-GwG lassen sich in wiederkehrende Prüfschritte übersetzen: die Geldwäsche-Software von Zyphe führt sie aus und dokumentiert jede Entscheidung nachvollziehbar.

Quellen

FM-GwG im RIS

Finanzmarktaufsicht (FMA)

Häufige Fragen

Was regelt das FM-GwG?

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz regelt die Pflichten der Verpflichteten im österreichischen Finanzmarkt zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung: Sorgfaltspflichten, Aufzeichnung, Verdachtsmeldung und interne Vorkehrungen.

Wer beaufsichtigt die Einhaltung?

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) beaufsichtigt die dem FM-GwG unterliegenden Unternehmen und kann bei Verstössen Verwaltungsstrafen verhängen.

Wohin gehen Verdachtsmeldungen in Österreich?

An die Geldwäschemeldestelle, die im Bundeskriminalamt angesiedelt ist. Sie entspricht funktional der Financial Intelligence Unit.

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