Wer Verpflichteter nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ist und welche Pflichten gelten: Sorgfaltspflichten, Aufzeichnung und Verdachtsmeldung.
Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) ist die zentrale Rechtsgrundlage der Geldwäscheprävention im österreichischen Finanzmarkt. Es setzt die europäischen Geldwäscherichtlinien um und legt fest, welche Pflichten Verpflichtete erfüllen müssen.
Was das FM-GwG verhindern soll
Geldwäscherei gibt Vermögenswerten aus rechtswidrigen Quellen den Anschein der Legalität. Das FM-GwG setzt vorbeugend an, indem es die Verpflichteten dazu anhält, ihre Kunden zu kennen, Risiken zu bewerten und Verdachtsfälle zu melden. Die Strafbarkeit der Geldwäscherei selbst regelt § 165 StGB, auf den das FM-GwG bei der Verdachtsmeldung ausdrücklich verweist.
Wer verpflichtet ist
Das Gesetz gilt für Kredit und Finanzinstitute sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen von Kredit und Finanzinstituten mit Sitz im Inland, die dort dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen.
In der Praxis heißt das: Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen und Lebensversicherungsunternehmen, jeweils soweit sie der Aufsicht der FMA unterliegen. Für andere Berufsgruppen gelten eigene berufsrechtliche Regelungen, nicht das FM-GwG.
Wann die Sorgfaltspflichten greifen
Das Gesetz benennt die Auslöser einzeln, und die Schwellen sind der Teil, der in Arbeitsanweisungen gehört:
| Anlass | Schwelle |
|---|---|
| Begründung einer Geschäftsbeziehung | ohne Schwelle |
| Gelegentliche Transaktion | ab 15 000 Euro, auch bei mehreren offenkundig verbundenen Vorgängen |
| Geldtransfer nach der Verordnung (EU) 2023/1113 | über 1 000 Euro |
| Ein oder Auszahlung auf Spareinlagen | ab 15 000 Euro |
| Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung | ohne Schwelle |
| Zweifel an der Echtheit zuvor erhaltener Kundendaten | ohne Schwelle |
Ist der Betrag einer gelegentlichen Transaktion vorab nicht bekannt, greifen die Sorgfaltspflichten, sobald er bekannt ist und feststeht, dass er mindestens 15 000 Euro erreicht. Die Verbindung mehrerer Vorgänge ist dabei kein Ermessensspielraum, sondern ein Prüfschritt: Wer sie nicht sucht, findet sie nicht.
Die Pflichten im Überblick
| Pflicht | Fundstelle | Kurz gefasst |
|---|---|---|
| Risikoanalyse | § 4 | Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung |
| Sorgfaltspflichten | §§ 5 bis 12 | Kunden identifizieren, wirtschaftliche Eigentümer feststellen, laufend überwachen |
| Meldepflichten | §§ 16 und 17 | Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle |
| Verbot der Informationsweitergabe | § 20 | Der Kunde erfährt von der Meldung nichts |
| Aufbewahrung | § 21 | Zehn Jahre, danach Löschung |
| Interne Organisation | § 23 | Strategien, Verfahren, Schulungen, besonderer Beauftragter |
Sorgfaltspflichten
Kunden identifizieren, wirtschaftliche Eigentümer feststellen, Zweck und Art der Geschäftsbeziehung verstehen und die Beziehung risikoorientiert überwachen. Details im Leitfaden zu den Sorgfaltspflichten.
Verdachtsmeldung
Die Verpflichteten haben unverzüglich und von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme haben, dass
- eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion mit Vermögensbestandteilen aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung zusammenhängt;
- ein Vermögensbestandteil aus einer solchen Handlung herrührt;
- der Kunde seiner Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen zuwidergehandelt hat;
- die Transaktion oder der Vermögensbestandteil mit einer kriminellen Organisation, einer terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht.
Der dritte Punkt wird oft übersehen. Die verweigerte Offenlegung eines Treuhandverhältnisses ist selbst ein Meldetatbestand, nicht nur ein Grund, die Geschäftsbeziehung abzulehnen. Für den Treuhänder ist die unterlassene Offenlegung zudem eigenständig strafbewehrt.
Aufbewahrung: zehn Jahre, dann löschen
Aufzubewahren sind Kopien der für die Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen, einschließlich der elektronischen Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste nach eIDAS, sowie die Transaktionsbelege und Aufzeichnungen. Die Frist beträgt zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach der gelegentlichen Transaktion. Der österreichische Rahmen ist hier strenger als der deutsche, der fünf Jahre vorsieht.
Nach Ablauf der Frist besteht eine Löschpflicht für alle personenbezogenen Daten, die ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet wurden, soweit nicht andere Bundesgesetze eine längere Aufbewahrung verlangen. Umgekehrt gilt ein Löschverbot, solange ein Ermittlungs oder Rechtsmittelverfahren wegen der einschlägigen Delikte anhängig ist und der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis hat. Beides gehört in dieselbe Löschroutine, sonst wird eines von beiden verletzt.
Risikoanalyse und Organisation
Verpflichtete müssen eine Risikoanalyse durchführen, aufzeichnen und aktualisieren, angemessene Strategien und Verfahren festlegen, ihre Mitarbeitenden schulen und einen besonderen Beauftragten für Geldwäscheprävention bestellen. Die Risikoanalyse ist die Grundlage, auf der der Umfang aller übrigen Maßnahmen begründet wird.
Vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten
Der risikobasierte Ansatz erlaubt bei geringem Risiko reduzierte Maßnahmen und verlangt bei erhöhtem Risiko zusätzliche. Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten insbesondere bei politisch exponierten Personen und bei Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko. Vereinfacht bedeutet dabei nie: gar nicht, sondern reduziert und begründet.
Aufsicht und Strafen
Die FMA beaufsichtigt die Einhaltung und kann Verwaltungsstrafen verhängen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verantwortlichkeit natürlicher Personen und jener der juristischen Person.
| Fall | Strafrahmen |
|---|---|
| Pflichtverletzung durch den Verantwortlichen nach § 34 Abs. 1 | bis 150 000 Euro |
| Treuhänder, der seine Offenlegungspflicht verletzt | bis 60 000 Euro |
| Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße | bis 5 000 000 Euro oder das Zweifache des gezogenen Nutzens |
| Juristische Person bei Verstößen nach § 34 Abs. 1 | bis 150 000 Euro |
| Juristische Person bei den schwereren Verstoßgruppen | bis 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes |
Die juristische Person haftet auch dann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person in Führungsposition die Pflichtverletzung zugunsten des Unternehmens erst ermöglicht hat. Die FMA kann Maßnahmen zudem veröffentlichen.
Der Bezug zum WiEReG
Neben dem FM-GwG verpflichtet das WiEReG Rechtsträger, ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Beides greift ineinander, ist aber nicht dasselbe: Das FM-GwG verpflichtet den Verpflichteten gegenüber seinen Kunden, das WiEReG den Rechtsträger in eigener Sache. Der Leitfaden zum WiEReG beschreibt die Meldung, der Leitfaden zu den wirtschaftlichen Eigentümern die Feststellung.
Häufige Fehler
- Die 15 000-Euro-Schwelle nur auf den Einzelvorgang anwenden und verbundene Transaktionen nicht zusammenrechnen.
- Die Schwelle von 1 000 Euro für Geldtransfers mit der Schwelle für gelegentliche Transaktionen verwechseln.
- Die verweigerte Offenlegung eines Treuhandverhältnisses nur als Ablehnungsgrund behandeln statt als Meldetatbestand.
- Nach zehn Jahren nicht löschen, oder trotz bekannten Verfahrens löschen.
- Die Risikoanalyse erstellen, aber nicht aktualisieren und die Aktualisierung nicht aufzeichnen.
Wie Zyphe unterstützt
Die Agenten von Zyphe automatisieren Sorgfaltspflichten, Screening und Überwachung in den Systemen, die Verpflichtete bereits nutzen, mit einem Audit Trail und ohne zentralen Bestand personenbezogener Daten.
Die Pflichten nach dem FM-GwG lassen sich in wiederkehrende Prüfschritte übersetzen: die Geldwäsche-Software von Zyphe führt sie aus und dokumentiert jede Entscheidung nachvollziehbar.
Quellen
Häufige Fragen
Was regelt das FM-GwG?
Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz regelt die Pflichten der Verpflichteten im österreichischen Finanzmarkt zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung: Sorgfaltspflichten, Aufzeichnung, Verdachtsmeldung und interne Vorkehrungen.
Wer beaufsichtigt die Einhaltung?
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) beaufsichtigt die dem FM-GwG unterliegenden Unternehmen und kann bei Verstössen Verwaltungsstrafen verhängen.
Wohin gehen Verdachtsmeldungen in Österreich?
An die Geldwäschemeldestelle, die im Bundeskriminalamt angesiedelt ist. Sie entspricht funktional der Financial Intelligence Unit.